SFMK Verein
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.

Unsere Satzung

2 verfasser

Nach unten

Unsere Satzung Empty Unsere Satzung

Beitrag von Anne HH Sa Sep 19, 2015 12:45 am

Unsere Satzung
Eine erste größere Aufgabe ist die Gestaltung der Satzung für unseren Verein. Diese brauchen wir um uns zu strukturieren und möglichst klare Regelungen zu definieren, die es uns erleichtern unser Ziel zu erreichen. Auch ist eine Satzung unabdingbar, wenn wir uns später als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eintragen lassen sollten.

Im Internet gibt es viele Satzungen, die man als Vorlage nutzen kann.

Hier die wichtigesten Punkte.

   Vereinsname
   Vereinssitz (nur den Ort, nicht die Straße angeben)
   Regelung zur Eintragung des Vereins
   Vereinszweck
   Aus- und Eintritt von Mitgliedern
   Mitgliedsbeiträge
   Beurkundung von Beschlüssen (Protokollierung)
   Bildung des Vorstandes
   Einberufung der Mitgliederversammlung (wann und wie)

(Quelle: Kurzleitfaden Vereinsgründung - Gründung eines e.V.

Beispiel: http://www.netzwerk-embryonenspende.de/z…yonenspende.pdf

Unsere Satzung möchte ich nach folgender Vorlage aufbauen, die wir auf unsere Bedürfnisse anpassen können. Alle Änderungen werde ich in blau markieren.

Vorlage: http://www.alg.de/level9_cms/download_us…zung_Verein.pdf


SATZUNG
(vereinsrechtliche Vorschriften und steuerlich notwendige Bestimmungen)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "_________________________________________".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.";
oder
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht_________unter der Nr.__ eingetragen.

§ 1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in ___________________?
Der Verein wurde am ____________________errichtet.

§ 1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist in keinem Dachverband Mitglied im a); b); c); d)

§ 1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige − mildtätige − Kirchliche (nicht verfolgte Zwecke streichen) Zwecke i.S.d. Abschnitts "SteuerbegünstigeZwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Single Frauen mit Kinderwunsch und Durchsetzung Ihrer Interessen in der Öffentlichkeit (z.B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt−, Landschafts− und Denkmalschutzes, der Jugend− und Altenhilfe des öffentlichen Gesundheitswesens des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, Erwirkung gesetzlicher Regelungen und gegenseitige Unterstützung (z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Bekämpfung des Lärms, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, Errichtung von Naturschutzgebieten, Errichtung von Sportanlagen, Förderung spor tlicher Übungen und Leistungen)

§ 2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
ggf.

§ 2 Nr. 5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Fördermitgliedschaften und Ehrenmitglieder sind zulässig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung (in analoger oder digitaler Form) gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich (in analoger oder digitaler Form) mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge / Spenden / Fördergelder

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Vereinsordnung festgehalten.

Auch Spenden werden für die Erfüllung des Vereinszwecks (gegen Spendenquittung) angenommen.

Fördergelder können im Sinne des Vereinszweckd beantragt werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d.§ 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung in digitaler Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-mail Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Über die Zulassung derPresse, des Rundfunks und das Fernsehens sind nicht zugelassen beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich (in digitaler Form) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an ____________ ____________ (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) der - die / das unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
oder
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ______________________________________ (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks. z.B.: Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, der Unterstützung von Personen) die i.S.v. § 53 AO wegen________________________ bedürftig sind; Unterhaltung des Gotteshauses in ______________________________ .

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom ___________ verabschiedet.

(Ort, Datum) bei Gründung:

mindestens sieben Unterschriften

Stand: 10/00
Anne HH
Anne HH
Admin

Anzahl der Beiträge : 22
Anmeldedatum : 19.09.15
Ort : Hamburg

https://sfmk-verein.forenverzeichnis.com

Nach oben Nach unten

Unsere Satzung Empty Re: Unsere Satzung

Beitrag von Anne HH So Nov 01, 2015 12:39 am

Nachdem wir also die Ziele und Forderungen nochmal überprüft und abgeschlossen haben, geht es jetzt mit der Satzung weiter. Hier hatte ich bereits ein Muster aus dem Netz gezogen.

Auch bei der Satzung würde ich gerne Punkt für Punkt vorgehen:

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "_________________________________________".

Laut der Umfrage sind folgende Namen in engerer Auswahl (Reihenfolge nach Anzahl Nennungen):

1. Singlefrauen mit Kinderwunsch und Wunschkindern (23)
2. Singles mit Kinderwunsch und Wunschkindern (19)
3. BAM = bewusst alleinerziehende Mütter (10)
4. Neue Familienmodelle für Singlefrauen mit Kinderwunsch e. V / NFSfmk.e.V. (8 )
5. Mein single Weg zum Wunschkind e. V (8 )
6. Alleinstehende mit Kinderwunsch (6)
7. Verein für neue Familienmodelle für Singlefrauen mit Kinderwunsch (6)

Aus meiner Sicht bringt Name 1 den Kern des Vereins am schnellsten und deutlichsten auf den Punkt. Name 2 passt, sofern wir uns auch für Single Männer mit Kinderwunsch einsetzen würden. Dies würde ich aber in der Form ausschließen. Vereinsmitglied kann aber jeder Interessierte also auch Single Männer mit Kinderwunsch werden. Sollte sich dies später ändern müssten allerdings Vereinsname und Zweck des Vereins angepasst werden, was sehr aufwändig in Form einer Abstimmungsversammlung möglich ist und im Vereinsregister eingetragen werden muss.
Anne HH
Anne HH
Admin

Anzahl der Beiträge : 22
Anmeldedatum : 19.09.15
Ort : Hamburg

https://sfmk-verein.forenverzeichnis.com

Nach oben Nach unten

Unsere Satzung Empty Satzung "Single Frauen mit Kinderwunsch und Wunschkindern"

Beitrag von Anne HH So Nov 22, 2015 8:21 pm

Wir werden zunächst mit einem uneingetragenen Verein starten und erst im zweiten Schritt einen eingetragenene Verein gründen. Die Satzung wurde entsprechend aufgebaut und an unsere Bedürfnisse angepasst:

SATZUNG "Singlefrauen mit Kinderwunsch und Wunschkindern"

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Singlefrauen mit Kinderwunsch und Wunschkindern".
Er soll zunächst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Eine Eintragung erfolgt erst nach mehrheitlichem Beschluss und führt dann den Zusatz "e.V.";
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg / Berlin.
§ 1 Nr. 3 Der Verein wurde am 1. Januar 2015 errichtet.
§ 1 Nr. 4 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 5 Der Verein ist in keinem Dachverband Mitglied.
§ 1 Nr. 6 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
§ 2 Nr. 2 Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Single Frauen mit Kinderwunsch und Durchsetzung Ihrer Interessen in der Öffentlichkeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, Erwirkung gesetzlicher Regelungen und gegenseitige Unterstützung.
§ 2 Nr. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins
§ 3 Nr. 1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Nr. 2 Mittel des Vereins dürfen nur nach Zustimmung des Vorstands für freigegebene Aktivitäten verwendet werden.
§ 3 Nr. 2 Vorstand und Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Nr. 3 Ehrenamtlich tätige Personen haben keinen Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.
Fördermitgliedschaften und Ehrenmitglieder sind zulässig und werden vom Vorstand ernannt und aufgenommen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Nr. 1 Uneingetragener Verein
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung (in analoger oder digitaler Form) gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich (in analoger oder digitaler Form) mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.

§ 5 Nr. 2 Eingetragener Verein

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung (in analoger oder digitaler Form) gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich (in analoger oder digitaler Form) mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge / Spenden
§ 6 Nr. 1 Uneingetragener Verein
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Es werden keine Spenden angenommen.

§ 6 Nr. 2 Eingetragener Verein
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Vereinsordnung festgehalten.
Auch Spenden werden für die Erfüllung des Vereinszwecks (gegen Spendenquittung) angenommen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d.§ 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands
§9 Nr. 1 Uneingetragener Verein
Zwei Gründungsmitglieder bilden den Vorstand. Sie bleiben auf die Dauer als uneingetragener Verein im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§9 Nr. 2 Eingetragener Verein
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich (analog oder digital) einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Wahl des Schriftführers und Kassenwarts
§11 Nr. 1 Uneingetragener Verein
Die Wahl des Schriftführers bzw. Kassenwarts erfolgt direkt und einstimmg vom Vorstand. Der Vorstand kann jederzeit einen neuen Schriftführer bzw. Kassenwart einsetzen.

§11 Nr. 2 Eingetragener Verein
Wahl und Austausch des Schriftführers bzw. Kassenwarts erfolgen auf der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages (nur bei eingetragenem Verein).
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Beschlussfassung zur Eintragung des uneingetragenen Vereins ins Vereinsregister (nur bei uneingetragenem Verein).


§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung in digitaler Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-mail Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich (analog oder digital) durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung kann persönlich oder digital (Forum / Chat) erfolgen.
Presse, Rundfunk und Fernsehen sind nicht zugelassen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Eintragung ins Vereinsregister und zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (analog / digital) beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich (analog / digital) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14, und 15 entsprechend.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 17 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Nr. 2 Eingetragener Verein
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Spenderkinder, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom ___________ verabschiedet.

(Ort, Datum) bei Gründung:

Uneingetragener Verein: mindestens zwei Unterschriften

Eingetragener Verein: mindestens sieben Unterschriften

Stand: 11/15
Anne HH
Anne HH
Admin

Anzahl der Beiträge : 22
Anmeldedatum : 19.09.15
Ort : Hamburg

https://sfmk-verein.forenverzeichnis.com

Nach oben Nach unten

Der Autor dieser Nachricht wurde verbannt. - Diese Nachricht anzeigen

Unsere Satzung Empty Re: Unsere Satzung

Beitrag von Gesponserte Inhalte


Gesponserte Inhalte


Nach oben Nach unten

Nach oben


 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten